Ordnung
für die Diplomprüfung im Studiengang Informatik
an der Universität Kaiserslautern

Vom 25. Januar 2000

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 6 vom 21.02.2000, Seite 298 ff.)

Auf Grund des §5 Abs. 2 Nr. 3 , des §80 Abs. 2 Nr. 3 und des §16 Abs. 2 des Universitätsgesetzes vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. S. 463), BS 223-41, hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches Informatik der Universität Kaiserslautern am 30. Juni 1999 die folgende Ordnung für die Diplomprüfung in Informatik an der Universität Kaiserslautern beschlossen. Diese Diplomprüfungsordnung hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung mit Schreiben vom 23. Dezember 1999 - Az.: 15323 Tgb. Nr. 232/99 - genehmigt. Sie wird hiermit bekanntgemacht.

Vorbemerkung

Um die Attraktivität des Studiengangs zu erhöhen und die Beteiligung von Studierenden, die nicht an einem Vollzeitstudium teilnehmen können, zu ermöglichen, sind die Regelungen dieser Prüfungsordnung bezüglich Fristen angemessen anzuwenden.
 
I. Allgemeines
 
  § 1 Zweck der Diplomprüfung
  § 2 Diplomgrad
  § 3 Regelstudienzeit
  § 4 Gliederung der Diplomprüfung, Prüfungsfristen
  § 5 Freiversuch, Einhaltung von Fristen
  § 6 Wiederholung von Fachprüfungen und Studienleistungen
  § 7 Prüfungsausschuss
  § 8 Prüfer und Beisitzer, Prüfungsarten
  § 9 Bewertung von Prüfungsleistungen und prüfungsrelevanten Studienleistungen
  § 10 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
  § 11 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
 
II. Diplom-Vorprüfung
 
  § 12 Zweck, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
  § 13 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren
  § 14 Bestehen der Diplom-Vorprüfung und Zeugnis
 
III. Diplom-Hauptprüfung
 
  § 15 Umfang und Art der Diplom-Hauptprüfung
  § 16 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren
  § 17 Projektarbeit
  § 18 Diplomarbeit
  § 19 Zusatzfächer
  § 20 Ergebnis der Diplom-Hauptprüfung, Zeugnis
  § 21 Diplom
 
IV. Schlussbestimmungen
 
  § 22 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplom-Hauptprüfung
  § 23 Übergangsregelung
  § 24 In-Kraft-Treten
 
Anhänge
 
  Anhang 1
  Anhang 2



I. Allgemeines


§ 1 Zweck der Diplomprüfung

Die Diplomprüfung bildet den Abschluss des Studiums der Informatik an der Universität Kaiserslautern. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat1 gründliche Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen selbständig zu arbeiten.

§ 2 Diplomgrad

Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Informatiker" beziehungsweise "Diplom-Informatikerin" (abgekürzt "Dipl.-Inf.") verliehen.


§ 3 Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit beträgt neun Semester. Die Diplomprüfungsordnung ist so gestaltet, dass die Diplom-Vorprüfung nach dem vierten Fachsemester und die Diplom-Hauptprüfung mit Beendigung des neunten Fachsemesters abgeschlossen werden können. Als Fachsemester werden diejenigen Semester bezeichnet, die ein Student im Studiengang Informatik studiert. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen (Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen) beträgt höchstens 165 SWS, die sich in etwa gleichmäßig auf das Grund- und das Hauptstudium verteilen, darin nicht erfasst sind die Projektarbeit, die Diplomarbeit und Lehrveranstaltungen nach freier Wahl.


§ 4 Gliederung der Diplomprüfung, Prüfungsfristen

(1) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplom-Vorprüfung und der Diplom-Hauptprüfung; die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplom-Hauptprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Einzelne oder alle Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung können gemäß §12 Abs. 5 durch prüfungsrelevante Studienleistungen zu den Pflichtlehrveranstaltungen, deren Inhalt Gegenstand der Fachprüfung ist, ersetzt werden. Prüfungsrelevante Studienleistungen sind nach Anforderungen und Verfahren Prüfungsleistungen gleichwertig; sie werden im Semester der Pflichtlehrveranstaltung erbracht und sind durch qualifizierte Leistungsnachweise zu belegen.

(2) Für alle Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung werden zweimal im Jahr Termine angeboten, ein Frühjahrstermin und ein Herbsttermin, die in der vorlesungsfreien Zeit nach dem Winter- beziehungsweise Sommersemester liegen.
Das Grundstudium ist so angelegt, dass die Diplom-Vorprüfung bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des 5. Fachsemesters abgeschlossen werden kann. Es sollen möglichst am Ende des 2. und 3. Fachsemesters jeweils zwei Fachprüfungen und am Ende des 4. Fachsemesters eine Fachprüfung abgelegt werden.

(3) Erfolgt die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung vor Ende des 2. Fachsemesters, so stehen dem Kandidaten für die erstmalige Durchführung der Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung höchstens vier unmittelbar aufeinanderfolgende Prüfungszeiträume zur Verfügung. Erfolgt die Zulassung im 3. Fachsemester, so stehen dem Kandidaten höchstens drei unmittelbar aufeinanderfolgende Prüfungszeiträume zur Verfügung. Erfolgt die Zulassung im 4. Fachsemester oder später, so stehen dem Kandidaten nur zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Prüfungszeiträume zur Verfügung. Wird eine Fachprüfung durch prüfungsrelevante Studienleistungen ersetzt, so gilt die Fachprüfung als zu dem Zeitpunkt abgelegt, an dem diese Prüfung das nächste Mal nach dem Tag der Vorlage aller erforderlichen qualifizierten Leistungsnachweise (§13 Abs. 4 Satz 2) regulär angeboten wird.

(4) Die Fachprüfungen der Diplom-Hauptprüfung können entweder einzeln, als Abschluss des Studiums im jeweiligen Prüfungsfach (studienbegleitend) in der Regel bis zum Abschluss des 8. Fachsemesters, oder zusammenhängend, nach Abgabe der Diplomarbeit in der Regel im 9. Fachsemester als Abschluss des Hauptstudiums, durchgeführt werden. Werden die Fachprüfungen studienbegleitend durchgeführt, so sind diese bis zum Abschluss des 6. Fachsemesters des Hauptstudiums (gemäß §16 Abs. 1) erstmalig abzulegen. Werden sie zusammenhängend durchgeführt, so steht ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung; die Zulassung ist spätestens ein Monat nach dem Abgabetermin der Diplomarbeit zu beantragen (§16 Abs. 4). Die Fachprüfung im integrierten Nebenfach kann in diesem Fall vorgezogen werden, sie muss spätestens vor der letzten Informatik-Fachprüfung erstmalig abgelegt werden. Bei studienbegleitender und zusammenhängender Durchführung der Informatik-Fachprüfungen muss der Kandidat dafür sorgen, dass er spätestens bis zum Ende des 7. Fachsemesters des Hauptstudiums ein Diplomarbeitsthema erhält (§18 Abs. 4).

(5) Der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass Studien- und Prüfungsleistungen in den festgesetzten Zeiträumen abgelegt werden können.

(6) Meldetermine und Rücktrittsfristen zur Erbringung einzelner prüfungsrelevanter Studienleistungen zu Lehrveranstaltungen werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und jeweils zum Beginn eines Semesters durch Aushang bekanntgegeben. Dabei handelt es sich um Ausschlussfristen.

(7) Die Termine der Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung und der Abschlussklausuren (§12 Abs. 6) zu Lehrveranstaltungen in Verantwortung des Fachbereichs Informatik werden vom Prüfungsausschuss festgelegt. Die Termine der Informatik-Fachprüfungen der Diplom-Hauptprüfung werden vom Prüfungsausschuss nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Terminvorschläge des Kandidaten festgelegt. Die Termine von Prüfungen in Verantwortung anderer Fachbereiche werden von den zuständigen Prüfungsausschüssen in Absprache nach organisatorischen Gesichtspunkten festgelegt.


§ 5 Freiversuch, Einhaltung von Fristen

(1) Eine erstmalig abgelegte Fachprüfung der Diplom-Hauptprüfung gilt als Freiversuch, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt wurde und die weiteren Teile der Diplomprüfung bereits abgelegt sind oder noch innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden können. Für Diplomarbeiten wird ein Freiversuch nicht gewährt. Prüfungen, die wegen Täuschung oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt wurden, sind vom Freiversuch ausgeschlossen.

(2) Eine im Freiversuch bestandene Fachprüfung kann einmal zur Notenverbesserung innerhalb von 4 Monaten - spätestens zum jeweils nächsten regulären Prüfungstermin - wiederholt werden. Wird eine Notenverbesserung nicht erreicht, bleibt die im ersten Prüfungsversuch erzielte Note gültig.

(3) Bei Ermittlung der für die Gewährung des Freiversuchs maßgeblichen Fachstudiendauer und sonstiger Studienzeiten, die für die Einhaltung einer für die Meldung oder Ablegung einer Prüfung oder ihrer Wiederholung vorgeschriebenen Frist maßgeblich sind, werden Verlängerungen und Unterbrechungen nicht berücksichtigt, soweit sie

  1. durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien einer Universität, einer Studentenschaft oder eines Studentenwerks,
  2. durch Krankheit oder andere von den Studierenden nicht zu vertretende Gründe oder
  3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes

bedingt waren. Unberücksichtigt bleibt ferner ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium von bis zu zwei Semestern. Die in Frage kommenden Zeiten sind vom Studierenden beim Antrag auf Zulassung zum Prüfungsverfahren oder zur Prüfungsleistung fristgerecht geltend zu machen und nachzuweisen. Der Prüfungsausschuss entscheidet hierüber im Rahmen des Zulassungsverfahrens.


§ 6 Wiederholung von Fachprüfungen und Studienleistungen

(1) Jede nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Fachprüfung kann einmal wiederholt werden. Nichtbestandene Fachprüfungen im Freiversuch gelten als nicht unternommen und werden daher nicht berücksichtigt.

(2) Die Wiederholungsprüfung einer Fachprüfung der Diplom-Vorprüfung ist zum nächstmöglichen Termin abzulegen. Für die Meldung ist §13 Abs. 4 anzuwenden.

(3) Die Wiederholungsprüfung einer Fachprüfung der Diplom-Hauptprüfung kann frühestens nach einem Monat erfolgen und hat spätestens vor Ablauf von vier Monaten zu erfolgen. Für eine Prüfungsleistung im Integrierten Nebenfach verlängert sich diese Frist bis zum nächsten regulären Prüfungstermin, falls kein Termin in der in Satz 1 genannten Frist angeboten wird. Für die Meldung ist §13 Abs. 4 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt der Kandidat ohne triftige Gründe die Wiederholungsprüfung einer Fachprüfung nicht innerhalb der in Absatz 2 beziehungsweise 3 genannten Frist ab, so gilt diese Fachprüfung als endgültig nicht bestanden.

(5) Mehr als drei Versuche für den Erwerb eines qualifizierten Leistungsnachweises zu einer Lehrveranstaltung sind nicht gestattet. Nach Erwerb eines Leistungsnachweises ist ein weiterer Versuch zur Erzielung einer Notenverbesserung nicht zulässig.

(6) Bestandene Prüfungen können nur gemäß §5 Abs. 2 wiederholt werden.


§ 7 Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten ist der Prüfungsausschuss zuständig. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören drei Professoren, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, ein Student und ein nicht wissenschaftlicher Mitarbeiter des Prüfungsamtes an. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Stellvertreter müssen Professoren auf Lebenszeit sein. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Ausschlag. Die Vorschrift des §24 Abs. 4 UG ist zu beachten.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat Informatik bestellt. Der Fachbereichsrat bestimmt gleichzeitig den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter. Die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses für längere Zeit verhindert, so bestimmt der Dekan für diese Zeit einen Vertreter.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offenzulegen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Studien- und der Prüfungsordnung. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses berichtet regelmäßig dem Prüfungsausschuss über die ausgesprochenen Zulassungen und die ausgefertigten Zeugnisse.

(5) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben dem Vorsitzenden oder dem Prüfungsamt des Fachbereichs übertragen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen.

(7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und gegebenenfalls deren Vertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(8) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Prüfungsamt im Dekanat des Fachbereichs Informatik.


§ 8 Prüfer und Beisitzer, Prüfungsarten

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfer und Beisitzer. Zu Prüfern dürfen in der Regel nur Professoren und Hochschuldozenten bestellt werden, die in dem der Prüfung vorausgehenden Studienabschnitt eine eigenverantwortliche selbständige Lehrtätigkeit im betreffenden Prüfungsfach ausgeübt haben. Abweichend von Satz 2 erster Halbsatz können in Ausnahmefällen auch Privatdozenten und wissenschaftliche Mitarbeiter mit Aufgaben gemäß §53 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 UG zu Prüfern bestellt werden. Beisitzer können sein: Prüfer und wissenschaftliche Mitarbeiter mit abgeschlossenem Hochschulstudium.

(2) Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Die Prüfer und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

(3) In schriftlichen und mündlichen Prüfungen sind nur individuelle Leistungen zu erbringen.

(4) Schriftliche Prüfungsleistungen sind die Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten sowie die Diplomarbeit.

(5) In Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten soll der Kandidat nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Probleme mit den Methoden des Faches bearbeiten und lösen kann. Die zulässigen Hilfsmittel werden rechtzeitig durch Aushang bekannt gegeben.

(6) Über den Verlauf der Klausurarbeiten ist ein Protokoll anzufertigen, in dem besondere Vorkommnisse, insbesondere Täuschungsversuche oder Benutzung nicht zulässiger Hilfsmittel, einzutragen sind. Das Protokoll ist von den Aufsichtsführenden zu unterschreiben und mit den Klausurarbeiten an die für die Organisation der jeweiligen Prüfung zuständige Stelle weiterzugeben.

(7) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgehalten. Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt etwa 30 Minuten und darf 60 Minuten nicht überschreiten. Es ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem die Dauer, die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen müssen. Das Ergebnis ist dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die Prüfung bekanntzugeben.

(8) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Kandidaten die Prüfer und die Termine rechtzeitig bekanntgegeben werden. Bei der Auswahl der Prüfer für die mündlichen Prüfungen und der Festsetzung der entsprechenden Termine können die Vorschläge des Kandidaten berücksichtigt werden.

(9) Bei mündlichen Prüfungen können nach rechtzeitiger Anmeldung Studierende des Fachbereichs Informatik als Zuhörer anwesend sein, sofern der Kandidat nicht widerspricht. Dies gilt nicht für die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Kandidaten.

(10) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Im Einzelfall kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes gefordert werden.


§ 9 Bewertung von Prüfungsleistungen und prüfungsrelevanten Studienleistungen

(1) Schriftliche Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung werden vom jeweiligen Prüfer allein bewertet. Schriftliche Prüfungsleistungen der Diplom-Hauptprüfung werden in der Regel von zwei Prüfern bewertet. Einer der Prüfer muss Professor oder Hochschuldozent sein. Prüfungsrelevante Studienleistungen werden von dem jeweiligen Leiter der Lehrveranstaltung bewertet. Die Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen muss innerhalb von 4 Wochen erfolgen. Die mündlichen Prüfungsleistungen werden von dem jeweiligen Prüfer allein bewertet.

(2) Für die Bewertung von Prüfungsleistungen und prüfungsrelevanten Studienleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut
  = eine hervorragende Leistung
2 = gut
  = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3 = befriedigend
  = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4 = ausreichend
  = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
5 = nicht ausreichend
  = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur Bildung von Zwischennoten können die Noten um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Noten über 4,0 sind nicht ausreichend. Die Abstufungen sind der verbalen Bezeichnung der Note als Zahl in Klammern hinzuzufügen.

(3) Eine Fachprüfung der Diplom-Vorprüfung ist nur bestanden, wenn sie nicht schlechter als mit 4,0 bewertet wurde oder bei erfolgter Ersatzwahl (§12 Abs. 5) alle zugehörigen prüfungsrelevanten Studienleistungen nicht schlechter als mit 4,0 bewertet wurden. Im letzten Fall ergibt sich die Prüfungsnote als Durchschnitt der Bewertungen der prüfungsrelevanten Studienleistungen. Eine Fachprüfung der Diplom-Vorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn nach Ausschöpfung aller zulässigen Wiederholungsmöglichkeiten die für das Bestehen der Fachprüfung erforderlichen Leistungen nicht erbracht wurden.

(4) Besteht eine Fachprüfung der Diplom-Hauptprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so ist sie nur dann bestanden, wenn sämtliche Prüfungsleistungen bestanden sind. In diesem Fall ergibt sich die Note der Fachprüfung aus dem mit den SWS der geprüften Lehrveranstaltungen gewichteten Durchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend für Prüfungsleistungen der Diplom-Hauptprüfung.

(5) Die Zeugnisnote lautet bei einer Fachprüfung mit der Prüfungsnote

bis 1,5 sehr gut
über 1,5 bis 2,5 gut
über 2,5 bis 3,5 befriedigend
über 3,5 bis 4,0 ausreichend.

Die Note wird im Zeugnis verbal ausgewiesen und der Zahlenwert der Note mit einer Dezimalstelle in Klammern beigefügt. Diese Note ist dem Kandidaten auf Wunsch vor Abschluss der Prüfung mitzuteilen.

(6) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachprüfungsnoten. Für die Gesamtnote gilt Absatz 5 sinngemäß.

(7) Für die Bildung der Gesamtnote der Diplom-Hauptprüfung werden die Note der Diplomarbeit mit 1/4 und die Summe der Fachprüfungsnoten mit 3/4 berücksichtigt, wobei jede Fachprüfungsnote entsprechend der geprüften SWS berücksichtigt wird, Absatz 5 und 8 gelten entsprechend.

(8) Bei der Bildung der Fachprüfungsnote und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(9) Wurde die Diplomarbeit mit 1,0 bewertet, und ist die Gesamtnote 1,0, so wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt.

(10) Innerhalb eines Monats nach der Bewertung einer Prüfungsleistung wird dem Kandidaten auf Wunsch Einsichtnahme in die korrigierte, mit Prüfungsbemerkungen und Notenbegründung versehene schriftliche Prüfungsarbeit beziehungsweise in die Niederschrift über die mündliche Prüfung gewährt. Entsprechendes gilt für die Einsicht in die Prüfungsakten nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens.


§  10 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) In Fragen der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen (praktische Ausbildung, Studium) und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbracht wurden, ist der Prüfungsausschuss zuständig.

(2) Einschlägige Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in einem Informatik-Studiengang an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet bzw. anerkannt. Dasselbe gilt für die Diplom-Vorprüfung oder eine andere zu dieser als gleichwertig geltenden Prüfungsleistung. Soweit die Diplom-Vorprüfung Inhalte nicht enthält, die im Studiengang Informatik Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplom-Hauptprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplom-Hauptprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.

(3) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden angerechnet bzw. anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiengangs Informatik an der Universität Kaiserslautern im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und -bewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend; Absatz 3 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen und an Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(5) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Leistungen sind die Fachvertreter anzuhören.

(6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. In diesem Fall wird eine Gesamtnote nur dann gebildet, wenn mehr als die Hälfte der Prüfungsleistungen an der Universität Kaiserslautern abgelegt wurden. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(7) Beim Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(8) Falls dem Kandidaten Studienzeiten, Studienleistungen oder Fachprüfungen angerechnet werden, legt der Prüfungsausschuss am Ende des Anerkennungsverfahrens fest, inwieweit die in §4 genannten Prüfungsfristen anzuwenden sind.


§  11 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Ein Kandidat kann von einer Fachprüfung ohne Angabe von Gründen zurücktreten, wenn er seinen Rücktritt dem Dekanat persönlich oder schriftlich spätestens zwei Tage vor dem Termin der Fachprüfung mitteilt. Bei schriftlicher Mitteilung ist das Datum des Poststempels maßgebend. Eine Fachprüfung gilt als versäumt, wenn der Kandidat zur Prüfung nicht erscheint.

(2) Ein Rücktritt von einer Fachprüfung im letztmöglichen Prüfungszeitraum oder von einer Wiederholungsprüfung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe möglich.

(3) Eine Fachprüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat sie ohne triftige Gründe versäumt, wenn er nach Ablauf der in Absatz l festgelegten Frist ohne triftige Gründe zurücktritt, wenn er die Fachprüfung ohne triftige Gründe abbricht oder wenn er sie ohne triftige Gründe nicht innerhalb der in §4  Abs. 3 beziehungsweise Abs. 4 vorgesehenen Fristen ablegt.

(4) Triftige Gründe müssen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und nachgewiesen werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann der Nachweis durch ein ärztliches Attest erfolgen, das die Angaben enthält, die der Prüfungsausschuss für die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit benötigt und auf einer Untersuchung beruht, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. In besonders gelagerten Fällen kann ein Attest eines von der Hochschule benannten Amtsarztes verlangt werden.

(5) Über die Anerkennung der Gründe für Versäumnis oder Rücktritt entscheidet der Prüfungsausschuss. Werden die Gründe vom Prüfungsausschuss anerkannt, so hat der Kandidat die nicht erbrachte Prüfungsleistung zum nächstmöglichen Prüfungstermin nachzuholen, sofern kein anderer Prüfungstermin vom Prüfungsausschuss festgelegt wird.

(6) Ein Kandidat kann den Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung oder Diplom-Hauptprüfung zurückziehen, sofern er fristgerecht vor der ersten angemeldeten Fachprüfung von der gesamten Prüfung zurücktritt. Tritt ein Kandidat später von sämtlichen zu einem Prüfungszeitraum angemeldeten Fachprüfungen zurück, so zählt dieser Prüfungszeitraum trotzdem als einer der Prüfungszeiträume gemäß §4 Abs 3.

(7) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(8) Der Kandidat kann verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 7 Satz l und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(9) Die Rücktrittfristen zur Erbringung einzelner Studienleistungen sind in §4 Abs. 6 geregelt. Im übrigen gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend.


II. Diplom-Vorprüfung


§  12 Zweck, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er sich die inhaltlichen Grundlagen des Fachs, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Diplom-Vorprüfung gliedert sich in Fachprüfungen in folgenden Prüfungsfächer:

  1. Praktische Informatik I
  2. Praktische Informatik II
  3. Theoretische Informatik
  4. Technische Informatik
  5. Mathematik
Der Prüfungsinhalt und die Zulassungsvoraussetzungen sind in Anlage 1 Buchst. A festgelegt.

(3) Neben den Leistungen in den Fachprüfungen gehört zur Diplom-Vorprüfung noch die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Anlage 1 Buchst. B, in denen je ein Leistungsnachweis in Form eines qualifizierten Scheines erbracht werden muss. Es handelt sich jedoch nicht um Prüfungsvorleistungen. Diese Scheine müssen vor Ende des Semesters, das auf den letzten regulären Prüfungszeitraum (§4 Abs. 3) folgt, erworben und dem Prüfungsamt vorgelegt werden. Versäumt der Kandidat diese Frist ohne triftige Gründe, gilt die Diplom-Vorprüfung als endgültig nicht bestanden.

(4) Die einzelnen Fachprüfungen in Informatik und die Fachprüfung in Mathematik erfolgen schriftlich und dauern 3 Stunden.

(5) Jede Fachprüfung kann ersetzt werden durch die Vorlage der jeweiligen qualifizierten Leistungsnachweise aufgrund von Leistungsüberprüfungen zu den zur Fachprüfung gehörenden Lehrveranstaltungen gemäß Anlage 1 Buchst. A (Nachweise der prüfungsrelevanten Studienleistungen), sofern die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung vor Ende des 4. Fachsemesters erfolgt. Der Ersatz von nicht bestandenen Fachprüfungen durch Nachweise der prüfungsrelevanten Studienleistungen ist nicht möglich.

(6) Die Dauer der abschließenden Leistungsüberprüfung (Abschlussklausur) zu einer Lehrveranstaltung beträgt mindestens eineinhalb und höchstens zweieinhalb Stunden. Der Abschlussklausur zu einer Lehrveranstaltung können weitere Leistungsüberprüfungen (z.B. Hausarbeiten oder Aufsichtsarbeiten) vorangestellt werden und in die Bewertung einbezogen werden. Deren Art und deren Einbeziehung in die Bewertung sind zu Beginn der Vorlesungszeit vom Verantwortlichen für die Lehrveranstaltung bekanntzugeben.


§  13 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Hochschulreife oder die fachbezogene Studienberechtigung besitzt.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Antrag beinhaltet auch die Meldung zu einer oder mehreren Fachprüfungen nach § 12 Abs. 2 oder eine Erklärung gemäß Absatz 4 Satz 2.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. der Nachweis über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzung (z.B. durch Vorlage des Studentenausweises),
  2. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft der Kandidat bereits Prüfungsleistungen in einem Studiengang Informatik oder einem Studiengang der sich ganz oder teilweise auf Gebiete der Informatik erstreckt (verwandten Studiengang) an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland nicht bestanden hat, oder er sich in einem Prüfungsverfahren befindet,
  3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplom-Hauptprüfung in einem Studiengang Informatik an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder in einem solchen Studiengang den Prüfungsanspruch verloren hat.

(4) Bei der Meldung zu den einzelnen Fachprüfungen sind die zugehörigen Zulassungsvoraussetzungen (Leistungsnachweise) gemäß Anlage 1 Buchst. A einzureichen.
Soll eine Fachprüfung durch den Nachweis prüfungsrelevanter Studienleistungen ersetzt werden, so ist an Stelle einer Meldung zur Fachprüfung eine entsprechende Erklärung abzugeben, der alle zugehörigen Leistungsnachweise beizufügen sind.
Zwischen der Meldung bzw. der Erklärung zu einer Fachprüfung und dem Prüfungstermin müssen mindestens zwei Wochen liegen.

(5) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine der nach Absatz 3 Nr. 1 erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. Entspricht die Anmeldung zur Diplom-Vorprüfung nicht den Anforderungen nach Absatz 3, wird der Student vom Prüfungsamt schriftlich aufgefordert, innerhalb einer Ausschlussfrist den Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen erfüllt sind.

(6) Der Kandidat muss in dem Semester, in dem er die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung beantragt, an der Universität Kaiserslautern im Studiengang Informatik eingeschrieben sein. Der Prüfungsausschuss kann Ausnahmen gestatten.

(7) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung darf nur versagt werden, wenn

  1. die Zulassungsvoraussetzung gemäß Absatz 1 nicht erfüllt ist oder die Unterlagen gemäß Absatz 3 unvollständig oder unrichtig sind,
  2. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplom-Hauptprüfung in einem Studiengang Informatik an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder in einem solchen Studiengang den Prüfungsanspruch verloren hat,
  3. der Kandidat sich in einem Prüfungsverfahren befindet oder das Anerkennungsverfahren nach §10 noch nicht abgeschlossen ist oder das Ergebnis eine Zulassung nicht erlaubt,
  4. nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfungsleistungen in einem Informatik- oder verwandten Studiengang gemäß §10 Abs. 2 oder 3 als Fehlversuche anzurechnen sind und deshalb keine Möglichkeit einer Wiederholung dieser Prüfungsleistungen im Studiengang Informatik besteht.

(8) Die Zulassung zu einer Fachprüfung darf nur versagt werden, wenn

  1. die Leistungsnachweise gemäß Anlage 1 nicht vorgelegt werden,
  2. die Meldefrist gemäß Absatz 4 Satz 3 nicht eingehalten wird,
  3. eine weitere Wiederholung nach §6 Abs. 1 ausgeschlossen ist,
  4. der Kandidat nach §11 Abs. 7 von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausgeschlossen wurde.

(9) Auf Grund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in angemessener Frist über die Zulassung. Eine ablehnende Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

(10) Zulassungen zu Prüfungsleistungen stehen jeweils unter dem Vorbehalt, dass sie ihre Gültigkeit verlieren, wenn vor der betreffenden Prüfungsleistung bereits feststeht, dass die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden ist.

(11) Die Meldetermine und Rücktrittfristen zur Erbringung einzelner Studienleistungen zu Lehrveranstaltungen sind in §4 Abs. 6 geregelt. Die Meldungen erfolgen beim Prüfungsamt. Im übrigen gelten die Absätze 6, 8, 9 und 10 entsprechend.


§ 14 Bestehen der Diplom-Vorprüfung und Zeugnis

(1) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind und alle Nachweise nach §12 Abs. 3 fristgemäß vorgelegt wurden. Die Diplom-Vorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn entweder eine Fachprüfung endgültig nicht bestanden ist oder sie als endgültig nicht bestanden gilt. Bei Versäumnis der Frist gemäß §12 Abs. 3 gilt die Diplom-Vorprüfung als endgültig nicht bestanden.

(2) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Die Leistungsnachweise nach §12 Abs. 3 werden in diesem Zeugnis mit Bewertung ausgewiesen; die zugehörigen Noten gehen jedoch nicht in die Gesamtnote ein. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. Das Zeugnis ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(3) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung wiederholt werden können.

(4) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Studierende, die den Studiengang Informatik ohne bestandene Diplom-Vorprüfung verlassen, erhalten auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine zusammenfassende Bescheinigung über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

III. Diplom-Hauptprüfung


§ 15 Umfang und Art der Diplom-Hauptprüfung

(1) Die Diplom-Hauptprüfung besteht aus der Diplomarbeit und Fachprüfungen in folgenden Prüfungsfächern:

  1. Praktische Informatik
  2. Theoretische Informatik
  3. Technische Informatik
  4. Angewandte Informatik
  5. Integriertes Nebenfach.
Der Prüfungsinhalt und die Zulassungsvoraussetzungen sind in Anlage 2 Buchst. A festgelegt.

(2) Die Fachprüfungen in Informatik sind mündliche Prüfungen. Die Fachprüfung im integrierten Nebenfach und die dazu zu erbringenden Leistungsnachweise richten sich nach den Prüfungsregelungen der betroffenen Fachbereiche. Sie kann aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen.

(3) Neben den Leistungen in den Fachprüfungen gehört zur Diplom-Hauptprüfung noch die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nach Maßgabe von Anlage 2 Buchst. B. Die erfolgreiche Teilnahme ist durch Leistungsnachweise zu belegen. Es handelt sich jedoch nicht um Prüfungsvorleistungen. Diese Scheine müssen vor Ende des siebten Fachsemesters des Hauptstudiums oder vor Ende des Semesters, das auf den Termin der letzten bestandenen Informatik-Fachprüfung folgt, erworben und dem Prüfungsamt vorgelegt werden. Versäumt der Kandidat diese Frist ohne triftige Gründe, gilt die Diplom-Hauptprüfung in Informatik als endgültig nicht bestanden.

(4) Der Kandidat muss die Prüfungsgebiete (Wahlpflichtveranstaltungen) der Fachprüfungen, in denen er die Diplom-Hauptprüfung ablegen will, in einem Prüfungsplan nach Maßgabe von Anlage 2 Buchst. A zusammenstellen. Dieser Prüfungsplan soll im Rahmen der Studienberatung abgesprochen und vom jeweiligen Fachberater abgezeichnet werden. Der Prüfungsplan ist auch dann zu erstellen, wenn die Prüfungsleistungen an einer ausländischen Universität erbracht werden sollen. Der Prüfungsplan und alle Änderungen an diesem bedürfen der Genehmigung durch den Prüfungsausschuss.


§ 16 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Hauptprüfung kann ab dem ersten Semester des Hauptstudiums gestellt werden. Als erstes Semester des Hauptstudiums gilt das erste Semester, dessen Vorlesungszeit nach dem Datum des Zeugnisses über die bestandene Diplom-Vorprüfung beginnt.
Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Hauptprüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Antrag beinhaltet die Meldung zu einer oder mehreren Fachprüfungen nach § 15 Abs. 1.

(2) Dem Antrag sind, soweit diese beim Prüfungsamt von der Meldung zur Diplom-Vorprüfung her noch nicht vorliegen, folgende Unterlagen beizufügen:

  1. das Zeugnis über die bestandene Diplom-Vorprüfung, wobei im Falle einer an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule abgelegten Diplom-Vorprüfung noch die Anerkennungsbescheinigung (siehe § 10) des Prüfungsausschussvorsitzenden beigefügt werden muss,
  2. ein Prüfungsplan gemäß § 15 Abs. 4,
  3. die Unterlagen entsprechend § 13 Abs. 3.
(3) Werden die Informatik-Fachprüfungen studienbegleitend durchgeführt, so sind für die Zulassung zu einer Fachprüfung die zugehörigen Leistungsnachweise gemäß Anlage 2 Buchst. A einzureichen, wobei der Prüfungsplan zunächst nur den Inhalt dieser Fachprüfung festlegen muss. Das gleiche gilt, falls nur die Prüfung im Integrierten Nebenfach vorgezogen werden soll.

(4) Werden die Informatik-Fachprüfungen zusammenhängend als Abschluss des Studiums durchgeführt, so sind für die Zulassung alle Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen der Informatik und Mathematik gemäß Anlage 2 Buchst. A und B einzureichen und die Diplomarbeit muss abgegeben worden sein. Der Prüfungsanspruch geht verloren, wenn die Zulassung nicht spätestens einen Monat nach dem Abgabetermin der Diplomarbeit beantragt wird.

(5) Im übrigen gelten für die Zulassung und das Zulassungsverfahren für die Diplom-Hauptprüfung §13 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 bis 10 entsprechend.


§  17 Projektarbeit

(1) Durch die Projektarbeit soll der Kandidat in das selbständige Arbeiten nach wissenschaftlichen Methoden eingeführt werden. Die Projektarbeit ist somit eine Vorstufe der Diplomarbeit. Ihr Umfang entspricht etwa 12 SWS.

(2) Das Thema der Projektarbeit muss so gestellt werden, dass der Arbeitsaufwand für die Projektarbeit ungefähr halb so groß ist wie für eine Diplomarbeit. Die Bearbeitungszeit darf sechs Monate nicht überschreiten.

(3) Die Projektarbeit wird von einem Professor oder Hochschuldozenten des Fachbereichs Informatik der Universität Kaiserslautern ausgegeben, betreut und nach §9 bewertet. Dabei kann der Betreuer von akademischen Mitarbeitern des Fachbereichs unterstützt werden. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist unverzüglich dem Prüfungsamt zu melden.

(4) Um Einblicke in Anwendungen der Informatik zu erlangen, sollte nach Möglichkeit die Projektarbeit in Zusammenarbeit mit einem anderen Fachbereich oder einer Einrichtung außerhalb der Universität durchgeführt werden.


§  18 Diplomarbeit

(1) Mit der Diplomarbeit soll der Kandidat zeigen, dass er in begrenzter Zeit ein Problem aus der Informatik selbständig nach wissenschaftlichen Methoden lösen kann.

(2) Die Diplomarbeit wird - abgesehen von den Regelungen in Absatz 3 und 4 - von einem Professor oder Hochschuldozenten des Fachbereichs Informatik der Universität Kaiserslautern (Betreuer) ausgegeben, betreut und bewertet. Dabei kann er von akademischen Mitarbeitern des Fachbereichs unterstützt werden. Zur Bewertung werden die in §9 Abs. 2 angegebenen Noten benutzt. Der Fachbereichsrat kann in Ausnahmefällen auch Privatdozenten des Fachbereichs mit den in Satz 1 genannten Aufgaben betrauen.

(3) Eine Diplomarbeit kann auch in einem anderen Fachbereich der Universität Kaiserslautern oder in einer Einrichtung außerhalb der Universität durchgeführt werden, wenn ein Professor oder Hochschuldozent des Fachbereichs Informatik der Universität Kaiserslautern dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich bestätigt, dass er die Ausgabe des Themas verantwortet, dass die Betreuung der Arbeit gesichert ist, und dass er als Gutachter die Verantwortung für die spätere Bewertung der Arbeit übernehmen wird.

(4) Das Thema für die Diplomarbeit darf erst ausgegeben werden, nachdem der Kandidat die Diplom-Vorprüfung bestanden und die in Anlage 2 Buchst. A und B aufgeführten Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen der Informatik und Mathematik erbracht hat. Danach soll sich der Kandidat rechtzeitig um ein Thema für die Diplomarbeit bemühen. Auf Antrag eines Kandidaten, der zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass der Kandidat spätestens sechs Wochen nach Antragstellung ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. Der Kandidat muss dafür sorgen dass er spätestens bis zum Ende des siebten Fachsemesters seines Hauptstudiums ein Diplomarbeitsthema bekommt. Versäumt der Kandidat diese Frist ohne triftige Gründe, dann gilt die Diplomarbeit im ersten Versuch als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(5) Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit durch den Betreuer an den Kandidaten erfolgt über das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Der Kandidat darf nur einmal ein Thema zurückgeben und dies nur innerhalb der ersten sechs Wochen der Bearbeitungszeit. In diesem Fall hat innerhalb von sechs Wochen die Ausgabe eines neuen Themas zu erfolgen.

(6) Der Zeitraum von der Ausgabe des Themas an den Kandidaten bis zur Ablieferung der Diplomarbeit darf sechs Monate nicht überschreiten. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag und mit Zustimmung des Betreuers der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern. Die Verlängerung darf nicht bedingt sein durch eine Ausweitung der Stofffülle während der Bearbeitungszeit. Eine Verlängerung ist bei einer Wiederholung der Diplomarbeit ausgeschlossen.

(7) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsamt Informatik in dreifacher Ausfertigung abzuliefern. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, so gilt sie als nicht bestanden. Der Abgabezeitpunkt ist dort aktenkundig zu machen. Das Prüfungsamt leitet die Diplomarbeit unverzüglich zur Begutachtung weiter.

(8) Die Diplomarbeit ist mit einer Erklärung des Kandidaten zu versehen, dass er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(9) Ein Prüfer ist der Betreuer nach Absatz 2 beziehungsweise Gutachter nach Absatz 3. Der zweite Prüfer wird vom Prüfungsausschuss ernannt. Bei einer Bewertung der Diplomarbeit mit einer schlechteren Note als 4,0 muss die Arbeit von zwei Prüfern bewertet werden. In Fällen nicht übereinstimmender Beurteilung entscheidet der Prüfungsausschuss über die endgültige Bewertung.

(10) Wurde die Diplomarbeit schlechter als 4,0 bewertet oder gilt sie als nicht bestanden (siehe Absätze 4 und 7), so kann der Kandidat die Anfertigung einer Diplomarbeit einmal wiederholen. Hierzu muss der Kandidat spätestens sechs Wochen nach Mitteilung über das Nichtbestehen der Diplomarbeit beim Prüfungsamt die Ausgabe eines neuen Themas beantragen; der Betreuer kann, aber muss nicht gewechselt werden. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag Fristenverlängerung gewähren, sofern der Kandidat noch sonstige Prüfungsleistungen der Diplom-Hauptprüfung zu erbringen hat. Bei Fristversäumnis gilt die Diplom-Hauptprüfung als endgültig nicht bestanden. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist nicht zulässig.


§  19 Zusatzfächer

(1) Der zur Diplom-Hauptprüfung zugelassene Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Umfang und Art sollen denen der Fachprüfungen in §15 Abs. 1 entsprechen. Außerdem gilt §16 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

(3) Wurden Prüfungen in Zusatzfächern durchgeführt, so kann eine Verlängerung der Frist für den Beginn der Diplomarbeit nach §18 Abs. 4 in begründeten Fällen auf Antrag vom Prüfungsausschuss genehmigt werden.


§  20 Ergebnis der Diplom-Hauptprüfung, Zeugnis

(1) Die Diplom-Hauptprüfung ist bestanden, wenn die Diplomarbeit mit der Note 4,0 oder besser bewertet wird und sämtliche Fachprüfungen bestanden sind und die Leistungsnachweise nach §15 Abs. 3 fristgerecht eingereicht wurden. Die Diplom-Hauptprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Fachprüfung oder die Diplomarbeit endgültig nicht bestanden ist oder als endgültig nicht bestanden gilt (§18 Abs. 10). Bei Versäumnis der Frist gemäß §15 Abs. 3 gilt die Diplom-Hauptprüfung als endgültig nicht bestanden.

(2) Über die bestandene Diplom-Hauptprüfung erhält der Kandidat innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis, welches das Thema der Diplomarbeit, die in den Prüfungsfächern und in der Diplomarbeit erzielten Noten sowie die Gesamtbewertung enthält. Das Zeugnis enthält ebenfalls die Lehrveranstaltungen, zu denen ein Leistungsnachweis nach §15 Abs. 3 erbracht wurde, gegebenfalls mit ihrer Bewertung. Auf Antrag des Kandidaten wird die bis zum Abschluss der Diplom-Hauptprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen. Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie dem Dekan des Fachbereichs unterzeichnet. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

(3) §14 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.


§  21 Diplom

Mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten ein Diplom ausgehändigt, das die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Als Datum des Diploms gilt das Datum des Zeugnisses. Das Diplom wird vom Dekan des Fachbereichs und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel versehen.



IV. Schlußbestimmungen


§  22 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplom-Hauptprüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.


§  23 Übergangsregelung

Nach dieser Ordnung werden alle Kandidaten geprüft,

  • die im oder nach dem Semester des In-Kraft-Treten dieser Ordnung im Studiengang Informatik eingeschrieben wurden,

    oder

  • deren Anmeldung zur ersten Fachprüfung der Diplom-Vorprüfung so spät erfolgt, dass bis dahin die vorliegende Ordnung bereits mehr als zwei Jahre in Kraft war,

    oder

  • deren Anmeldung zur ersten Informatik-Fachprüfung der Diplom-Hauptprüfung so spät erfolgt, dass bis dahin die vorliegende Ordnung bereits mehr als drei Jahre in Kraft war. Für Studierende, die ihr Studium in Informatik an der Universität Kaiserslautern im WS 98/99 begonnen haben, gilt eine Frist von vier Jahren.
Für alle anderen Kandidaten wird diese Ordnung wirksam, wenn sie mit dem Antrag auf Zulassung zur ersten Fachprüfung der Diplom-Vor- beziehungsweise -Hauptprüfung eine entsprechende schriftliche Erklärung beim Prüfungsamt abgeben.


§  24 In-Kraft-Treten

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt vorbehaltlich der Übergangsregelung in §23 die Ordnung für die Diplomprüfung in Informatik an der Universität Kaiserslautern vom 14. Juli 1988 (StAnz. S. 731 u. 1009), zuletzt geändert durch Ordnung vom 2. September 1997 (StAnz. S. 1295 ), außer Kraft.

Kaiserslautern, den 20. Januar 2000
Der Dekan des Fachbereichs Informatik der Universität Kaiserslautern

Prof. Dr. M. M. Richter



Anlagen

Anlage 1 zu §12 Abs. 2 u. 3

A) Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung

  Inhalt der Fachprüfungen: Zulassungsvoraussetzung
    in Form qualifizierter Leistungsnachweise
    zu den geprüften Lehrveranstaltungen
     
1. Praktische Informatik I ein Schein zu einer der LV
  Inhalt der Lehrveranstaltungen: der Praktischen Informatik I,II
  Entwicklung von Softwaresystemen I und II  
2. Praktische Informatik II ein Schein zu einer der LV
  Inhalt der Lehrveranstaltungen: der Praktischen Informatik I,II
  Systemsoftware,  
  Entwicklung von Softwaresystemen III  
3. Theoretische Informatik  
  Inhalt der Lehrveranstaltungen:  
  Grundlagen der Programmierung, ein Schein zu einer der LV
  Entwurf und Analyse von Algorithmen  
4. Technische Informatik  
  Inhalt der Lehrveranstaltungen:  
  Rechnersysteme ein Schein zu einer der LV
  Digitaltechnische Grundlagen  
5. Mathematik  
  Inhalt der Lehrveranstaltungen:  
  Mathematik für Informatiker I und II ein Schein zu einer der LV


B) Veranstaltungen, in denen ein qualifizierter Leistungsnachweis nach §12 Abs. 3 erbracht werden muss:
  • Einführung in die BWL
  • Numerische Algorithmen
  • Logik
  • Grundlagen Betrieblicher Informationssysteme
  • Praktikum Softwareentwicklung
  • Statistik und Stochastik (Mathematik für Informatiker III)
  • Proseminar in Informatik

Anlage 2 zu §15 Abs. 1, 3 und 4

A) Fachprüfungen der Diplom-Hauptprüfung

Es wird der Stoff von Vorlesungen (Wahlpflichtvorlesungen) im Umfang der aufgeführten Semesterwochenstunden (SWS) geprüft:


  Fachprüfung Umfang Zulassungsvoraussetzungen  
      in Form von Leistungsnachweisen  
      aus dem geprüften Lehrgebiet  
1. Praktische Informatik 6 SWS Schein zu Kernveranstaltung  
2. Theoretische Informatik 6 SWS Schein zu Kernveranstaltung  
3. Technische Informatik 6 SWS Schein zu Kernveranstaltung  
4. Angewandte Informatik 6 SWS Schein zu Kernveranstaltung und  
      Schein zu Anwendungspraktikum  
5. Integriertes Nebenfach 8 SWS Leistungsnachweis(e) über 4 SWS  



Die Prüfungen Nummer 1 bis 4 sind aus verschiedenen Lehrgebieten zu wählen. Dabei ist zu beachten, dass für Nummer 1 ein Lehrgebiet der Praktischen Informatik, für Nummer 2 ein Lehrgebiet der Theoretischen Informatik und für Nummer 3 ein Lehrgebiet der Technischen Informatik gewählt wird und der zur Zulassung erforderliche Schein zu einer Kernveranstaltung aus dem gewählten Lehrgebiet sein muss. Die vom Fachbereich angebotenen Lehrgebiete sowie ihre Zuordnung mit den zugehörigen Kernveranstaltungen sind in der Studienordnung aufgeführt.
Die Prüfung "Angewandte Informatik" erstreckt sich auf den Stoff zu wählender Anwendungsveranstaltungen (Vorlesungen) des gewählten Lehrgebiets im Umfang von 6 SWS, davon können 2 SWS Vorlesungen durch ein (zweites) Seminar ersetzt werden. Die vom Fachbereich angebotenen Anwendungsveranstaltungen sowie die zugehörigen zur Auswahl stehenden Integrierten Nebenfächer sind in der Studienordnung aufgeführt. Im gewählten Integrierten Nebenfach sind insgesamt 12 SWS Vorlesungen zu besuchen. 4 SWS davon sind durch Leistungsnachweise zu belegen und 8 SWS als Fachprüfung abzulegen. Der Prüfungsplan gemäß §15 Abs. 4 ist in diesem Sinne zu erstellen.

B) Veranstaltungen, in denen ein Leistungsnachweis nach §15 Abs. 3 erbracht werden muss:

  • Wahlpflichtveranstaltung(en) Mathematik im Umfang von 4V + 2Ü
  • Seminar Informatik
  • Praktikum Informatik
  • Projektarbeit
  • Allgemeine Grundlagenfächer im Umfang von 8 SWS
Für die Wahlpflichtveranstaltung(en) in Mathematik sind die in der Studienordnung vorgesehenen Wahlmöglichkeiten zu den Anwendungsveranstaltungen in Prüfung Nummer 4 zu beachten.
Veranstaltungen, die als Allgemeine Grundlagenfächer gewählt werden können, sind in der Studienordnung aufgeführt. Insbesondere gehören dazu Veranstaltungen zu Themenbereichen wie "Informatik und Gesellschaft", "EDV-Recht" sowie "Philosophie".
Die Leistungsnachweise zu Veranstaltungen im Hauptstudium müssen nicht benotet sein. Sie sind auf Grund der erfolgreichen Teilnahme an den Übungen einer Lehrveranstaltung (keine Klausuren), der erfolgreichen Durchführung der Aufgaben eines Praktikums oder der erfolgreichen Bearbeitung eines Seminar- oder Projektarbeitsthemas zu vergeben. Für Veranstaltungen in Verantwortung anderer Fachbereiche richtet sich der Erwerb der Leistungsnachweise nach deren Regelungen.

1 Zur besseren Lesbarkeit wird auf geschlechtsdifferenzierende Bezeichnungen verzichtet. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich im folgenden auf Angehörige beiderlei Geschlechts.