Studienordnung
für das Studium des Faches Informatik im Studiengang
Lehramt an berufsbildenden Schulen an der Universität Kaiserslautern

Vom 21. Februar 2001

Ermächtigungsgrundlage

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und § 80 Abs. 2 Nr. 1 des Universitätsgesetzes von 23. Mai 1995 (GVBI. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (GVBI. S.467), BS 223 ­ 41, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Informatik der Universität Kaiserslautern am 25. Oktober 2000 die nachfolgende Studienordnung beschlossen. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

§ 1
Allgemeine Studienhinweise und Studienberatung

(1) Diese Studienordnung enthält oft nur Hinweise allgemeiner Art. Deshalb wird zur Orientierung und Planung des Studiums weitere Information notwendig. Zu diesem Zweck wird den Studierenden empfohlen, den aktuellen Studienführer für Informatikstudiengänge zu lesen sowie möglichst frühzeitig Kontakte zu den Lehrenden, wissenschaftlichen Bediensteten und Studierenden höherer Semester aufzunehmen. Informationen über das Studium sind auch bei der allgemeinen Studienberatung durch den Geschäftsführer des Fachbereichs und bei der Fachschaft erhältlich. Außerdem sei auf die aktuellen Informationsschriften und Aushänge des Fachbereichs, der Studienberatung und der Fach­ schaft auf den Informationsbrettern und im Internet verwiesen.

(2) Es wird empfohlen, die Lehrveranstaltung "Einführung in das Informatikstudium" zu Beginn eines Wintersemesters und die Hauptstudium­Orientierungseinheit der Fachschaft Informatik am Ende eines Sommersemesters zu besuchen.

(3) Eine Studienfachberatung ist jedenfalls in folgenden Fällen in Anspruch zu nehmen:
  • zu Beginn des Studiums
  • nach nichtbestandenen Prüfungen
  • bei Überschreiten der Regelstudienzeit
  • im Falle eines Studienfach­, Studiengang­ oder Hochschulwechsels.

§ 2
Geltungsbereich

Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen vom 16. Februar 1982 (GVBI. S. 95), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. September 2000 (GVBI. S. 369), im folgenden LVO genannt, Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums der Informatik als zweites Fach im Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen an der Universität Kaiserslautern.

§ 3
Studienziel

Der dieser Studienordnung zugrunde liegende Studiengang verfolgt das Ziel, dem Studierenden 1 neben den Grundkenntnissen des Faches Informatik in einigen Teilgebieten exemplarisch auch Spezialwissen zu vermitteln, damit der Studierende nach erfolgreichem Abschluss befähigt ist, sein Fach wissenschaftlich fundiert zu unterrichten und sich den wechselnden Erfordernissen des Lehrplans in selbständiger Arbeit anzupassen.

§ 4
Studienbeginn

Das Studium in Informatik beginnt in der Regel nach der Zwischenprüfung im ersten Fach. Der im Anhang angegebene Studienplan geht von einem Beginn im Wintersemester aus. Dem Studierenden wird empfohlen, von der Beratung durch den Fachbereich Gebrauch zu machen, um eine für seine Belange sinnvolle Einteilung der Studienveranstaltungen zu erreichen. Dies gilt insbesondere bei einem Beginn des Informatikstudiums im Sommersemester.

§ 5
Studienvoraussetzungen

(1) Abgesehen von den formalen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium Grundkenntnisse in Englisch, Mathematik und Physik.

(2) Zur Vorbereitung werden zum Studienbeginn vor dem Wintersemester Kompaktkurse in Mathematik nach Möglichkeit angeboten.

§ 6
Wesentlicher Inhalt des Studiums

Das Studium umfasst im Wesentlichen folgende Inhalte:

  1. Vorlesungen, Praktika und Übungen in der Praktischen Informatik.
  2. Vorlesungen und Übungen in der Technischen Informatik.
  3. Teilnahme an einem Software­Praktikum.
  4. Vorlesungen und Übungen in Fachdidaktik.

§ 7
Zeitlicher Umfang des Studiums

Das ordnungsgemäße Studium der Informatik bis zur Meldung zur ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen beträgt vier Semester und soll in aufeinander folgenden Studiensemestern durchgeführt werden. Es umfasst Pflicht­ und Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 46 Semester­Wochenstunden (falls das erste Fach Elektrotechnik ist) bzw. 47 Semester-Wochenstunden (falls das erste Fach Bautechnik oder Maschinenwesen ist) inklusive der Lehrveranstaltungen in Fachdidaktik.

§ 8
Studieninhalte im Einzelnen, Leistungsnachweise, Prüfungsumfang

(1) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums in Informatik sind die Kenntnisse des Stoffs der Lehrveranstaltungen aus dem Anhang erforderlich. Die Veranstaltungen aus den ersten zwei Semestern (mit Ausnahme der Vorlesung "Systemsoftware", falls das erste Fach Bautechnik oder Maschinenwesen ist) sind Pflichtveranstaltungen. Die Lehrveranstaltungen aus dem 3. und 4. Semester sind Wahlpflichtveranstaltungen. Die Vorlesung "Entwicklung von Softwaresystemen III" und das "Softwarepraktikum" werden als Wahlpflichtveranstaltungen empfohlen. Ist das erste Fach Bautechnik oder Maschinenwesen, wird auch die Vorlesung "Systemsoftware" als Wahlpflichtveranstaltung empfohlen.

(2) Von erheblicher Bedeutung für das Studium der Informatik sind fundierte Mathematikkenntnisse. Es wird davon ausgegangen, dass Kenntnisse, die mindestens die Inhalte der Vorlesungen Höhere Mathematik I und II umfassen, im Studium des ersten Faches erworben werden.

(3) Es sind folgende Leistungsnachweise für die erste Staatsprüfung zu erbringen:
  • Ist das erste Fach Elektrotechnik:
    1. Ein Schein zu einer der beiden Vorlesungen "Entwicklung von Softwaresystemen I" und "Entwicklung von Softwaresystemen II".
    2. Schein zu der Vorlesung "Systemsoftware".
    3. Ein Schein der "Entwicklung von Softwaresystemen III" oder einer Kernveranstaltung aus dem Hauptstudium der Praktischen oder Technischen Informatik.
    4. Ein Schein zum "Softwarepraktikum" oder eines Praktikums aus dem Hauptstudium der Praktischen Informatik.
    5. Ein Schein zu den Übungen in Fachdidaktik.

  • Ist das erste Fach Bautechnik oder Maschinenwesen:

    1. Ein Schein zu einer der beiden Vorlesungen "Entwicklung von Softwaresystemen I" und "Entwicklung von Softwaresystemen II".
    2. Schein zu der Vorlesung "Digitaltechnische Grundlagen".
    3. Ein Schein zu einer der beiden Vorlesungen "Entwicklung von Softwaresystemen III" bzw. "Systemsoftware" oder einer Kernveranstaltung aus dem Hauptstudium der Praktischen oder Technischen Informatik.
    4. Ein Schein zum "Softwarepraktikum" oder eines Praktikums aus dem Hauptstudium der Praktischen Informatik.
    5. Ein Schein zu den Übungen in Fachdidaktik.
(4) Leistungsnachweise der Informatik­Lehrveranstaltungen gemäß dieser Ordnung werden nur in der Form von qualifizierten Scheinen vergeben.

(5) Prüfungsstoff für die schriftliche Prüfung ist der Inhalt der Vorlesungen "Entwicklung von Softwaresystemen I" und "Entwicklung von Softwaresystemen II" in der Praktischen Informatik sowie "Rechnersysteme" in der Technischen Informatik. Es wird empfohlen, die Prüfung in Technischer Informatik studienbegleitend durchzuführen.

(6) Prüfungsstoff für die mündliche Prüfung ist der Inhalt von Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von zwölf Semester­Wochenstunden Vorlesungen aus dem dritten und vierten Semester gemäß Teil B 5. Informatik der Anlage zur LVO. Es wird empfohlen, die Vorlesung "Entwicklung von Softwaresystemen III" prüfen zu lassen. Ist das erste Fach Elektrotechnik, so umfasst die Empfehlung darüber hinaus weitere 8 Semester­Wochenstunden Vorlesungen aus dem Fächerkatalog der Praktischen und Technischen Informatik. Ist das erste Fach Bautechnik oder Maschinenbau, so umfasst die Empfehlung auch die Vorlesung "Systemsoftware" und weitere 5 Semester­Wochenstunden Vorlesungen aus dem Fächerkatalog der Technischen Informatik.

§ 9
Zahlenmäßige Beschränkung für den Besuch von Lehrveranstaltungen

Reicht die Zahl der Plätze in einem Praktikum nicht aus, um alle Studierenden eines Jahrgangs aufzunehmen, werden Beschränkungen der Teilnehmerzahl nötig sein. Es kann dann notwendig werden, Praktika in die vorlesungsfreie Zeit zu legen.

§ 10
In-Kraft-Treten

Die Studienordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland­Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung des Fachbereichs Informatik der Universität Kaiserslautern für das Studium des Faches Informatik im Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen vom 21. Januar 1992 (Staatsanzeiger für Rheinland­Pfalz Nr. 12 vom 06.04.1992) außer Kraft.

Kaiserslautern, den 21. Februar 2001

Der Dekan des Fachbereichs Informatik
der Universität Kaiserslautern

Prof. Dr. J. Avenhaus


1. Zur besseren Lesbarkeit wird auf geschlechtsdifferenzierende Bezeichnungen verzichtet. Alle Personen­ und Funktionsbezeichnungen beziehen sich im folgenden auf Angehörige beiderlei Geschlechts.

Anlage 1

zu § 8 der Studienordnung des Faches Informatik im Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen an der Universität Kaiserslautern

Studienplan

Ist das erste Fach Elektrotechnik:

Erstes Semester:
Entwicklung von Softwaresystemen I 4V + 2Ü + 2P
Rechnersysteme 4V + 3 PÜ
 
Zweites Semester:
Entwicklung von Softwaresystemen II 4V + 2PÜ
Systemsoftware 3V + 2Ü
 
Drittes und viertes Semester:
Entwicklung von Softwaresystemen III (Empfehlung) 4V
Ein Praktikum aus der Praktischen Informatik.
Empfohlen wird das Softwarepraktikum
4P
Vorlesungen aus der Praktischen und Technischen Informatik 8V
Fachdidaktik 2V + 2Ü

Ist das erste Fach Bautechnik oder Maschinenwesen:

Erstes Semester:
Entwicklung von Softwaresystemen I 4V + 2Ü + 2P
Rechnersysteme 4V + 3 PÜ
Digitaltechnische Grundlagen (Teil 1) 2V + 1Ü
 
Zweites Semester:
Entwicklung von Softwaresystemen II 4V + 2Ü
Systemsoftware (Empfehlung) 3V
Digitaltechnische Grundlagen (Teil 2) 2V + 1PÜ
 
Drittes und viertes Semester:
Entwicklung von Softwaresystemen III (Empfehlung) 4V
Ein Praktikum aus der Praktischen Informatik.
Empfohlen wird das Softwarepraktikum
4P
Vorlesungen aus der Technischen Informatik 5V
Fachdidaktik 2V + 2Ü